EU AI Act ab 2. August 2026: KI-Marketing-Texte fallen nicht unter die Kennzeichnungspflicht

Redaktion · · 5 Min. Lesezeit

Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Act. In Agenturen und Marketing-Teams kursiert seitdem eine Frage mit ungeklärter Antwort: Müssen KI-generierte Texte künftig als solche gekennzeichnet werden? Ausgelöst hat die Debatte unter anderem ein vielgeteilter LinkedIn-Strang sowie der Entwurf der Kommissions-Guidelines, den die EU am 8. Mai 2026 zur Konsultation gestellt hat. Die nüchterne Antwort: Für klassische Marketing- und SEO-Texte greift die Offenlegungspflicht nach Art. 50(4) nicht. Sie ist enger gefasst, als die Schlagzeilen vermuten lassen.

Was vorher galt

Bis zum Stichtag war Art. 50 reines Gesetzbuch-Recht ohne Anwendung. Die Verpflichtung stand zwar seit Verabschiedung des AI Act im Text, war aber noch nicht scharf geschaltet. Praktisch hieß das: Wer KI-Texte produzierte und veröffentlichte, musste sich um eine Kennzeichnung aus dem AI Act keine Gedanken machen. Vorgaben aus dem allgemeinen Wettbewerbs-, Urheber- oder Datenschutzrecht blieben davon unberührt, eine spezifische KI-Offenlegungspflicht existierte als durchsetzbare Norm jedoch nicht.

Hinzu kam Unsicherheit über den Geltungsbereich. Der Gesetzestext nennt „Text, der zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht wird” — eine Formel, die ohne Auslegungshilfe breit interpretierbar ist. Genau diese Lücke sollen die Kommissions-Guidelines schließen, die seit Mai 2026 im Entwurf vorliegen.

Was jetzt gilt

1. Die Pflicht ist scharf — aber eng gefasst. Seit dem 2. August 2026 müssen Deployer offenlegen, dass ein Text künstlich erzeugt oder verändert wurde — jedoch nur, wenn dieser Text „zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse” veröffentlicht wird. Der Wortlaut von Art. 50(4) ist hier der entscheidende Filter: Nicht jeder veröffentlichte KI-Text löst die Pflicht aus, sondern nur der mit Public-Interest-Bezug.

2. Marketing und SEO liegen außerhalb der Schwelle. Der Entwurf der Guidelines zieht die Grenze explizit: Werbetexte, Produktliteratur und interne Dokumentation gelten nicht als Information der Öffentlichkeit über öffentliche Angelegenheiten. Politische, soziale, wirtschaftliche, kulturelle oder wissenschaftliche Themen — lokal wie global — können dagegen darunterfallen. Eine programmatisch erzeugte SEO-Landingpage für ein Produkt erfüllt diese Schwelle nach derzeitigem Stand nicht.

3. Zwei Ausnahmen entlasten zusätzlich. Selbst dort, wo die Public-Interest-Schwelle erreicht ist, entfällt die Pflicht in zwei Fällen: bei gesetzlich autorisierter Strafverfolgung sowie dann, wenn der KI-Text einen Prozess menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle durchlaufen hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Der Entwurf des Transparency Code of Practice verschärft diese Redaktions-Ausnahme: Verlangt wird ein dokumentierter Workflow mit benannten Verantwortlichen, nicht die bloße Behauptung einer Prüfung.

4. Die maschinenlesbare Markierung trifft vor allem Anbieter. Art. 50(2) verpflichtet Anbieter — also die Modellhersteller —, die Ausgaben ihrer Systeme in einem maschinenlesbaren Format zu markieren und als künstlich erzeugt erkennbar zu machen. Das ist nicht die Pflicht des Deployers, der eine SEO-Seite publiziert. Für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, wurde diese Markierungspflicht im Zuge der Digital-Omnibus-Einigung vom 7. Mai 2026 auf den 2. Dezember 2026 verschoben.

Einordnung

Für programmatische SEO ist die Lage damit klarer, als die Aufregung nahelegt: Eine KI-generierte Marketing- oder Produktseite braucht keine Pflicht-Kennzeichnung nach Art. 50(4), weil sie die Public-Interest-Schwelle nicht erreicht. Das ist keine Auslegungssache am Rand, sondern folgt direkt aus dem Wortlaut und dem Guidelines-Entwurf. Freiwillige Transparenz bleibt davon unberührt — und kann als Vertrauens- und GEO-Argument durchaus sinnvoll sein, ist aber eben kein gesetzlicher Zwang.

Interessanter ist der Grenzfall, den das News-Modul von boostN selbst darstellt. News-Texte über KI, Regulierung oder Marktentwicklung berühren wirtschaftliche und teils gesellschaftliche Angelegenheiten — sie könnten die Public-Interest-Schwelle nach Art. 50(4) durchaus auslösen. Hier greift jedoch die zweite Ausnahme: Wenn ein redaktioneller Prozess mit benannter Verantwortung dokumentiert ist, entfällt die Offenlegungspflicht. Das verschiebt die Anforderung weg von einem KI-Label hin zu einem nachweisbaren Redaktions-Workflow — was redaktionell ohnehin der bessere Standard ist.

Zur Vorsicht gehört ein Vorbehalt: Sowohl die Guidelines als auch der Code of Practice lagen Mitte 2026 nur im Entwurf vor. Die Konsultation lief bis zum 3. Juni 2026, die finalen Fassungen standen zum Redaktionsschluss aus. Die hier beschriebene Linie folgt dem Entwurfsstand und sollte gegen die finale Veröffentlichung gegengeprüft werden.

Was du jetzt tun kannst

Behandle KI-Marketing- und SEO-Texte als nicht kennzeichnungspflichtig — aber dokumentiere die Einordnung. Halte fest, warum eine Seite die Public-Interest-Schwelle nicht erreicht. Das schützt im Zweifel besser als ein vorsorgliches, aber unbegründetes Label.

Etabliere für redaktionelle KI-Inhalte einen dokumentierten Prüf-Workflow. Wer News, Fachbeiträge oder Public-Interest-Inhalte mit KI-Unterstützung produziert, sollte die Redaktions-Ausnahme aktiv nutzen: benannte Verantwortliche, nachvollziehbarer Review-Schritt, schriftlich festgehalten.

Prüfe die finale Fassung der Guidelines gegen, sobald sie vorliegt. Der Entwurfsstand ist belastbar, aber nicht endgültig. Plane eine Gegenprüfung der Public-Interest-Definition und der Redaktions-Ausnahme ein.

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