EU AI Act: GPAI- und Transparenzpflichten seit 2. August 2026 durchsetzbar
Zum 2. August 2026 ist im EU AI Act eine weitere Stufe scharf geschaltet: Die Pflichten für General-Purpose-AI-Modelle (GPAI) sowie die Transparenzpflichten aus Artikel 5 und 50 sind seither anwendbar und durchsetzbar. Damit wird aus dem, was bislang angekündigter Fahrplan war, geltendes Recht mit Sanktionsrahmen. Zugleich hat die EU die schärfsten Pflichten für Hochrisiko-Systeme auf Dezember 2027 verschoben. Für Agenturen und Marken heißt das: Die Debatte um KI-Kennzeichnung ist keine Zukunftsfrage mehr, sondern eine Frage der laufenden Compliance.
Was seit dem 2. August 2026 anwendbar ist
- GPAI-Pflichten: Anbieter von General-Purpose-Modellen müssen Transparenz-, Dokumentations- und Urheberrechts-Vorgaben erfüllen.
- Transparenzpflichten (Art. 50): Kennzeichnung synthetischer Medien — KI-generierte oder -manipulierte Bilder, Audio und Video (Deepfakes) sowie Offenlegung bei KI-Chatbots.
- Verbotene Praktiken (Art. 5): die bereits seit Februar 2025 geltenden Verbote bleiben in Kraft und werden durchgesetzt.
- High-Risk verschoben: die Pflichten für Hochrisiko-Systeme greifen erst ab Dezember 2027.
- Durchsetzung: aus Ankündigung wird belastbares Recht — mit Bußgeldrahmen.
Was vorher galt
Der EU AI Act ist gestaffelt in Kraft getreten. Die Verbote bestimmter Praktiken (Art. 5) gelten seit Februar 2025. Für die Transparenzpflichten nach Artikel 50 war der 2. August 2026 als Anwendungsdatum gesetzt — bis dahin waren sie beschlossen, aber nicht durchsetzbar. In dieser Phase kursierte in Marketing-Teams vor allem eine Frage: Müssen KI-generierte Texte gekennzeichnet werden? Die Antwort haben wir in einer früheren News eingeordnet — für klassische Marketing- und SEO-Texte greift die Offenlegungspflicht nach Art. 50(4) nicht.
Was jetzt gilt
1. Die Pflichten sind durchsetzbar, nicht mehr nur beschlossen. Der Unterschied ist praktisch relevant: Ab jetzt können Verstöße gegen die Transparenz- und GPAI-Regeln geahndet werden. Wer synthetische Bilder, Audio oder Video ausspielt, muss diese maschinenlesbar und für Nutzer erkennbar kennzeichnen.
2. Synthetische Medien und Chatbots stehen im Fokus. Artikel 50 zielt auf Deepfakes und KI-generierte Medien sowie auf die Offenlegung, wenn Menschen mit einem KI-System interagieren. Für Agenturen betrifft das unmittelbar KI-Bilder in Kampagnen, generierte Voice-Overs, Video-Content und Chatbot-Interfaces auf Kundenseiten.
3. Die Text-Ausnahme bleibt — mit Grenzen. Die in unserer früheren News beschriebene Ausnahme für Marketing- und SEO-Texte gilt weiter. Sie ist aber eng: Bei Inhalten zu Themen von öffentlichem Interesse kann eine Offenlegungspflicht bestehen. Reine Produktbeschreibungen und Werbetexte bleiben ausgenommen, journalistisch anmutende Inhalte über gesellschaftlich relevante Themen nicht automatisch.
4. High-Risk-Pflichten sind aufgeschoben. Die aufwändigsten Anforderungen — für Hochrisiko-Anwendungen — wurden auf Dezember 2027 verschoben. Das verschafft Unternehmen Zeit, ändert aber nichts an den jetzt geltenden Transparenz- und GPAI-Pflichten.
Einordnung
Der eigentliche Wechsel liegt nicht im Wortlaut der Artikel — der stand seit langem fest — sondern im Statuswechsel von „angekündigt” zu „durchsetzbar”. Das ist der Punkt, an dem viele Organisationen erst reagieren. Der Eindruck aus der Praxis: In vielen Marketing-Abteilungen wurde die Kennzeichnung synthetischer Medien bislang als Randthema behandelt. Mit der Anwendbarkeit wird sie zur Prozessfrage.
Bemerkenswert ist die Zweiteilung: Die vergleichsweise gut umsetzbaren Transparenzpflichten greifen jetzt, die komplexen High-Risk-Anforderungen erst 2027. Das ist ein pragmatischer Zuschnitt — er verschiebt die schwere Last nach hinten und macht zuerst das durchsetzbar, was mit überschaubarem Aufwand machbar ist. Für die tägliche Content-Produktion heißt das: Der Handlungsdruck liegt heute bei Kennzeichnung und Offenlegung, nicht bei aufwändigen Risiko-Assessments.
Wichtig zur Einordnung: Dies ist keine Rechtsberatung. Die konkrete Pflichtenlage hängt vom Einzelfall ab — die genannten Punkte sind der Rahmen, nicht die Prüfung des konkreten Falls.
Was du jetzt tun kannst
Wenn du KI-generierte Medien ausspielst: Führe eine Kennzeichnung für KI-Bilder, -Audio und -Video ein — sichtbar für Nutzer und, wo möglich, maschinenlesbar. Das ist der Punkt mit dem höchsten unmittelbaren Handlungsdruck.
Wenn du Chatbots betreibst: Stelle sicher, dass Nutzer erkennen, dass sie mit einem KI-System sprechen. Die Offenlegung gehört an den Anfang der Interaktion.
Wenn du Content-Prozesse verantwortest: Kläre pro Content-Typ, ob er unter die Ausnahme fällt. Reine Werbetexte sind ausgenommen — Inhalte zu Themen öffentlichen Interesses solltest du gesondert prüfen.